Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,214
BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79 (https://dejure.org/1980,214)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1980 - V ZR 91/79 (https://dejure.org/1980,214)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1980 - V ZR 91/79 (https://dejure.org/1980,214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung - Vorteilsausgleichung hinsichtlich einer während des Schuldnerverzugs eingetretenen Wertsteigerung - Verzögerung der Löschung der Auflassungsvormerkung durch einstweilige Verfügung - Qualifizierter ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 251, 286, 347, 987 Abs. 1 BGB a.F. (§§ 280, 346, 347 BGB n.F.)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 286; BGB § 251; ZPO § 945

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schuldnerverzug und Vorteilsausgleichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung; Vorteilsausgleichung hinsichtlich einer während des Schuldnerverzugs eingetretenen Wertsteigerung; Verzögerung der Löschung der Auflassungsvormerkung durch einstweilige Verfügung; Qualifizierter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 151
  • NJW 1980, 2187
  • ZIP 1980, 883
  • MDR 1980, 919
  • VersR 1980, 920
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat das Bedenken der Rechtslehre neuerdings als berechtigt anerkannt, allerdings ohne die Frage abschließend zu entscheiden (Urteil vom 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht mit abgedruckt).

    Als Einschränkung für die Vorteilsanrechnung ist jedoch - mindestens für bestimmte Anspruchsarten - in der neueren Rechtsprechung (im Anschluß an Thiele, AcP 167, 193, 202 sowie in Anlehnung an versicherungsrechtliche Überlegungen) der Gedanke entwickelt worden, daß nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen sind, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, "gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" (vgl. BGH NJW 1979, 760 mit Anm. Rudioff in VersR 1979, 1152; vgl. ferner BGH Urteil vom 3. Februar 1970, VI ZR 245/67, WM 1970, 633, 637).

  • BGH, 03.02.1970 - VI ZR 245/67

    Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens - Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Als Einschränkung für die Vorteilsanrechnung ist jedoch - mindestens für bestimmte Anspruchsarten - in der neueren Rechtsprechung (im Anschluß an Thiele, AcP 167, 193, 202 sowie in Anlehnung an versicherungsrechtliche Überlegungen) der Gedanke entwickelt worden, daß nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen sind, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, "gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" (vgl. BGH NJW 1979, 760 mit Anm. Rudioff in VersR 1979, 1152; vgl. ferner BGH Urteil vom 3. Februar 1970, VI ZR 245/67, WM 1970, 633, 637).

    Dafür spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang beider Vermögensänderungen (auf ihn wird u.a. abgestellt in der erwähnten Entscheidung BGH WM 1970, 633, 637 sowie im BGH Urteil vom 13. Dezember 1966, VI ZR 59/65, VersR 1967, 187 - keine Berücksichtigung der nach Ersteigerung eines Grundstücks eingetretenen Werterhöhung; vgl. auch RGZ 100, 255): Der Zinsbelastungsschaden und der Wertzuwachs entwickeln sich gleichzeitig.

  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 59/65

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Notar wegen Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Dafür spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang beider Vermögensänderungen (auf ihn wird u.a. abgestellt in der erwähnten Entscheidung BGH WM 1970, 633, 637 sowie im BGH Urteil vom 13. Dezember 1966, VI ZR 59/65, VersR 1967, 187 - keine Berücksichtigung der nach Ersteigerung eines Grundstücks eingetretenen Werterhöhung; vgl. auch RGZ 100, 255): Der Zinsbelastungsschaden und der Wertzuwachs entwickeln sich gleichzeitig.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1966, VI ZR 59/65, VersR 1967, 187.

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorteilsausgleichung zu einer Schadensminderung führt, wenn der Vorteil mit dem Schadensereignis in adäquat kausalem Zusammenhang steht, der Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebietet und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintritt (Hinweis auf BGHZ 8, 325; 10, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29; 49, 56 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; 55, 329; 58, 15 [BGH 21.12.1971 - VI ZR 118/70]; BGH LM BGB § 249 (Cb) Nr. 3).
  • BGH, 18.01.1980 - V ZR 110/76

    Baugrundstück: Entgangener Wertzuwachs

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Macht der Gläubiger geltend, daß er das Grundstück alsbald nach rechtzeitigem Erhalt günstig weiterveräußert hätte, so ist hiernach das Risiko einer Wertverminderung während des Rückgabeverzuges dem Schuldner zugewiesen; er muß dem Gläubiger die Differenz zwischen dem hypothetischen Verkaufserlös und dem tatsächlichen Wert (im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) ersetzen (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1980, V ZR 110/76, WM 1980, 466).
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Muß der Schuldner aber die Gefahr einer Entwertung während des Verzuges tragen, so erscheint es billig, ihm auch die Chance einer Wertsteigerung während dieses Zeitraums jedenfalls dann zu belassen, wenn der Gläubiger seinen Schaden - wie hier - gerade unter Berücksichtigung seiner hypothetischen Vermögensdisposition (alsbaldiger Weiterverkauf nach Erhalt des Grundstücks) berechnet; dann läßt sich nicht sagen, daß den Schuldner eben jene Disposition im Falle einer Wertminderung des Grundstücks "nichts angegangen" wäre (vgl. zu dieser Wertung etwa das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom 22. Januar 1980, VI ZR 198/78).
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 180/77

    Beschränkung der Zulassung der Revision - Wirksamkeit eines in

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Da eine Herausgabe in Natur hier nicht möglich ist, hat der Beklagte dem Kläger den Wert der Nutzungen zu erstatten (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 1978, VIII ZR 180/77, WM 1978, 1208; vgl. auch § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorteilsausgleichung zu einer Schadensminderung führt, wenn der Vorteil mit dem Schadensereignis in adäquat kausalem Zusammenhang steht, der Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebietet und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintritt (Hinweis auf BGHZ 8, 325; 10, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29; 49, 56 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; 55, 329; 58, 15 [BGH 21.12.1971 - VI ZR 118/70]; BGH LM BGB § 249 (Cb) Nr. 3).
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorteilsausgleichung zu einer Schadensminderung führt, wenn der Vorteil mit dem Schadensereignis in adäquat kausalem Zusammenhang steht, der Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebietet und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintritt (Hinweis auf BGHZ 8, 325; 10, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29; 49, 56 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; 55, 329; 58, 15 [BGH 21.12.1971 - VI ZR 118/70]; BGH LM BGB § 249 (Cb) Nr. 3).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
    Dieser Standpunkt entspricht - mit noch zu erörternden Einschränkungen - auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 74, 103, 113/114 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

  • RG, 20.11.1920 - V 471/19

    Vorteilsausgleichung nach späterer unvorhersehbarer Wertsteigerung eines vom

  • BGH, 21.12.1971 - VI ZR 118/70

    Anrechnung von Vorteilen auf den Unterhaltsschaden; Erträgnisse eines ererbten

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Da Mieteinnahmen und Steuerersparnis die Unkosten der Kläger - auch nach den von den Beklagten angestellten Berechnungen - nicht decken, führt die Gegenüberstellung nur dann nicht zu einem Vermögensschaden, wenn die nicht kompensierten Aufwendungen der Kläger durch eine Wertsteigerung der Eigentumswohnung aufgewogen werden und wenn ggf. dieser Vorteil - bei wertender Betrachtung (vgl. nur Senat, BGHZ 77, 151, 153 ff.; BGHZ 91, 206, 210) - auf seiten der Kläger, und damit zugunsten der Beklagten, zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGHZ 8, 325, 328/329; 10, 107, 108; 30, 29, 32 f; 49, 56, 61/62; 54, 269, 272; 74, 104, 113/114; 77, 151, 153; 81, 271, 275; BGH NJW 1977, 1819; 1978, 536 f).

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGHZ 77, 151, 154 [BGH 16.05.1980 - V ZR 91/79] ; BGH NJW 1979, 760 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 73, 109; NJW 1983, 2137, 2138) [BGH 15.04.1983 - V ZR 152/82] .

  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Zutreffend ist die rechtliche Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Verkäufer eines Grundstücks im Rahmen einer konkreten Berechnung des ihm durch die Nichtzahlung des Kaufpreises entstandenen Schadens den aus einem Deckungsverkauf erzielten Mehrerlös insoweit in seine Schadensberechnung einbeziehen muß, als er den gestiegenen Verkehrswert des Grundstücks realisiert (BGHZ 77, 151, 154 f; Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 46/80, NJW 1981, 1834; v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, NJW 1982, 326).

    Danach sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die durch die Nichterfüllung adäquat kausal verursacht wurden, sondern nur solche, deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr. vgl. BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; BGH, Urt. v. 22. Juni 1992, II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1825).

    Die Rechtsprechung hat hierfür im Anschluß an Thiele (AcP 167, 193, 202) die Formulierung gebraucht, daß nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht kommen, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide "gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760; BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210).

    Hat der Käufer den Vertrag nicht erfüllt und behält der Verkäufer das Grundstück, so ist die im Zeitpunkt der Schadensberechnung (letzte mündliche Tatsachenverhandlung) eingetretene Steigerung des Verkehrswerts ein Vorteil, der unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Verkäufers oder eines Dritten infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer entstanden ist und als solcher mit der durch die Nichterfüllung bedingten Vermögenseinbuße "korrespondiert", d.h. in jenem qualifizierten Zusammenhang steht, der beide, Vorteil und Nachteil, zu einer Rechnungseinheit verbindet und deswegen die Ausgleichung erfordert (BGHZ 77, 151, 154; Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 46/80, aaO. und v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, aaO.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht